Satzung

Unternehmen Wasserturm e.V.

 

§ 1    Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Unternehmen Wasserturm e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Lippstadt.

 

§ 2    Zweck

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Gewerbegebiet Wasserturm 
  • Förderung der Zusammenarbeit der Lippstädter Unternehmen im Gewerbegebiet am Wasserturm
  • Interessenvertretung der Lippstädter Unternehmen im Gewerbegebiet am Wasserturm  
  • Durchführung von Veranstaltungen zur Information, Fortbildung und Gedankenaustausch

 

§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4    Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jedes im Gewerbegebiet am Wasserturm ansässige Unternehmen oder deren Vertretungen werden, vertreten durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder durch eine von ihm benannte Person. Darüber hinaus können auch im Wirtschaftsraum Lippstadt ansässige Unternehmen Mitglied werden, soweit sie auf Antrag oder nach Genehmigung des Vorstandes besondere Beziehungen zum Gewerbegebiet Wasserturm haben.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Ende der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglie-der den Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffe-nen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 5    Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird (Bei-tragsordnung).


§ 6    Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand, 

b) die Mitgliederversammlung. 

 

§ 7    Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie aus bis zu 3 Beisitzern die jedoch nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören. Der  Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gericht-lich und außergerichtlich vertreten. 

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Aufwandsentschädigung kann im Einzelfall ge-zahlt werden.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Besetzung von Gremien und Aufsichträten, in denen das Unternehmen Wasserturm vertreten ist.

 

§ 8    Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Ge-nehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflö-sung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner ein-zuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und 1/5 der Mitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig, so ist bei erneuter Einladung innerhalb von 4 Wochen die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(5) Stimmberechtigte sind nur Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Sat-zungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. 

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9    Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 10    Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Wirtschaftsförderung Lippstadt GmbH übertragen, mit der Maßgabe, es im Sinne der Ziele des Vereins laut § 2 zu verwenden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.01.2007 beschlossen.

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